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BEGLAUBIGUNG UND APOSTILLE

Die beglaubigte Übersetzung ist erforderlich, wenn offizielle (amtliche) Dokumente rechtsgültig übersetzt und einer in- oder ausländischen Behörde oder Institution vorgelegt werden müssen.

 

Abhängig vom Bestimmungsland der Übersetzung, wird eine Beglaubigung, Apostille, oder eine Legalisation benötigt.

Die Anforderungen für beglaubigte Übersetzungen können je nach Land und Institution variieren, daher ist es ratsam, sich im Voraus spezifisch bei der zuständigen Stelle, der Sie die Übersetzung vorlegen müssen, Auskunft zu holen.

 

Informieren Sie sich gut, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit Ihre beglaubigte Übersetzung akzeptiert wird. 

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über die einzelnen Beglaubigungs-Optionen:

  1. Beglaubigte Übersetzung

  2. Apostille für das Zielland

  3. Über-Beglaubigung

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1. Beglaubigte Übersetzung

Die beglaubigte Übersetzung ist dann notwendig, wenn die Übersetzung für eine öffentliche in- oder ausländische Institution bestimmt ist.

 

Die Beglaubigung ist eine notarielle Bestätigung, dass die Übersetzung wahrheitsgetreu erstellt wurde und mit dem Ausgangsdokument übereinstimmt.

 

Übersetzungen, die eine Beglaubigung benötigen, sind überwiegend Dokumente, die selbst von einer öffentlichen Institution stammen und gewöhnlich mit einer Signatur, einem Stempel oder Siegel versehen wurden.

Beglaubigung
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2. Apostille für das Zielland

Die Apostille ist meist erforderlich, wenn die Übersetzung für eine ausländische Institution bestimmt ist.

 

Sie garantiert die Akzeptanz der Übersetzung im Bestimmungsland, ohne eine weitere Beglaubigung durch die konsularische oder diplomatische Vertretung einholen zu müssen.

 

Wichtig:

Apostillen sind nur in den Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 beigetreten sind, für alle anderen Länder gilt die Legalisation mit der Über-Beglaubigung ohne Apostille und die abschliessende Beglaubigung durch die konsularische oder diplomatische Vertretung.  

 

Aktuelle Liste der Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961

Damit die Apostille ausgestellt werden kann, muss die Übersetzung vorab beglaubigt sein. 

Apostille

3. Über-Beglaubigung

Ist das Bestimmungsland Ihrer Übersetzung kein Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961?  

 

Falls das zutrifft, dann gelten meist folgende Beglaubigungsvorschriften: 

 

Die Übersetzung wird beglaubigt und mit einer Legalisation (Über-Beglaubigung ohne Apostille) für das Zielland versehen. Anschliessend muss das gesamte Dossier von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes überbeglaubigt werden.

 

Aktuelle Liste der ausländischen Vertretungen in der Schweiz

 

Informieren Sie sich im Voraus bei der Abgabestelle der Dokumente über die Anforderungen, damit die Übersetzung im Bestimmungsland akzeptiert wird.

Über-Beglaubigung
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