
BEGLAUBIGUNG UND APOSTILLE
Wir übersetzen professionell Texte in mehreren Sprachen und beglaubigen nach Bedarf die Übersetzung für das entsprechende Zielland.
Wenn Ihre Dokumente für den offiziellen Gebrauch bestimmt sind, werden Sie nebst der Übersetzung, auch die Beglaubigung benötigen.
Falls die Übersetzung für das Ausland bestimmt ist, müssen zusätzliche Beglaubigungsvorschriften eingehalten werden, damit die beglaubigte Übersetzung im Bestimmungsland akzeptiert wird.
Abhängig vom Bestimmungsland der Übersetzung wird eine Apostille, oder eine Legalisation benötigt. Übersetzungen mit Apostille werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland akzeptiert.
Bestimmungsländer, welche die Apostille nicht unterstützen, verlangen eine zusätzliche Legalisation von der konsularischen oder diplomatischen Vertretung, damit die Übersetzung akzeptiert wird.
Genaue Informationen über die Anforderungen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, der Sie die Übersetzung vorlegen müssen. Informieren Sie sich gut, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit Ihre Dokumente akzeptiert werden.

BEGLAUBIGUNG
BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG
Die beglaubigte Übersetzung ist dann notwendig, wenn die Übersetzung für eine öffentliche in- oder ausländische Institution bestimmt ist.
Die Beglaubigung ist eine Bestätigung, dass die Übersetzung wahrheitsgetreu erstellt wurde und mit dem Ausgangsdokument übereinstimmt.
Übersetzungen, die eine Beglaubigung benötigen, sind überwiegend Dokumente, die selbst von einer öffentlichen Institution stammen und gewöhnlich mit einer Signatur, einem Stempel oder Siegel versehen wurden.

APOSTILLE
APOSTILLE FÜR DAS ZIELLAND
Die Apostille wird benötigt, wenn die Übersetzung für eine ausländische Institution bestimmt ist. Sie garantiert die Akzeptanz der Übersetzung im Bestimmungsland, ohne eine weitere Beglaubigung durch die konsularische oder diplomatische Vertretung einholen zu müssen. Damit die Apostille ausgestellt werden kann, muss die Übersetzung beglaubigt sein.
Wichtig: Apostillen sind nur in den Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 beigetreten sind.
Für alle anderen Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 nicht beigetreten sind, gilt die Legalisation mit der Über-Beglaubigung ohne Apostille und die abschliessende Beglaubigung durch die konsularische oder diplomatische Vertretung.
Informationen darüber finden Sie im Kasten Über-Beglaubigung.
Aktuelle Liste der Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961

ÜBER-BEGLAUBIGUNG
BEGLAUBIGUNG FÜR DIE BOTSCHAFT